- Ausstellungsschutz
- 1. National: Der Schutzfähigkeit technischer Erfindungen und ästhetischer Formschöpfungen können eigene Offenbarungshandlungen des Anmelders entgegenstehen. Das GebrMG schützt gegen derartige Offenbarungen seitens des Berechtigten durch eine 6-monatige Neuheitsschonfrist (§ 3 I 3 GebrMG).- 2. International: Im internationalen Bereich sind die Verbandsstaaten der ⇡ Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) gehalten, Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen sowie Fabrik- und Handelsnamen für Erzeugnisse, die in einem Verbandsstaat auf amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellungen gezeigt werden, einen zeitweiligen Schutz nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zu gewähren; dieser A. setzt die Verbürgung von Gegenseitigkeit nicht voraus (Art. 11 I PVÜ).
Lexikon der Economics. 2013.